um dieses neue Forum zu testen und auf der Suche einer geeigente Formulierungshilfe den "schwarzen Peter" zurückzugeben. Folgender Sachverhalt:
Bewertung eines leerstehenden Einfamilienhauses in einem Zwangsversteigerungsverfahrens im Herbst 2011. Mit der starken Frostpersiode Anfang 2012 wird im Auftrag des Pfandgläubigers ein "Sequestor" bestellt, der dann sofort einen erheblichen Wasserschaden infolge geborstener Leitungen festgestellt.
Durch Gutachten eines Schadenssachverständigen vom 15.08.2012 wurde der Schaden am 11.05.2012 besichtigt und darin u.a. der Schadenstag 28.02.2012 festgehalten.
Im Oktober 2012 werde ich gebeten mein Gutachten von 2011 unter Berücksichtigung der Feststellungen im Schadengutachte zu überarbeiten.
Ich abe die Absicht in meine Formulierung einzubringen, dass
1. mit Reparatur der festgestellten Schäden keine Wertänderung des Verkehrswertes gegeben ist.
2. Ebenso auch kein merkantiler Minderwert für einen eventuellen Wiederverkaufs des ohnehin noch nicht versteigerten Objekts.
3. Ebenso auch keine messbare Werterhöhung, da mit Schadenbeseitigung erst wieder der "Verkauf" zum festgestellten Wert möglich ist.
4. Neben dem Eigentümer ist auch der Pfandgläubiger verantwortlich für den eingetretenen Frostschaden. Die Pfandverwertung war mit Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens gegeben. Dass das zu verwertende Pfandgut nicht mehr bewohnt wurde, wusste/oder veranlasste der Pfandgläubiger. Damit ist er auch in der Pflicht der Sicherung des Pfangutes.
5. Wenn jetzt, wegen nicht erfolgter Reparatur der Wert des Objektes für einen potenziellen "Erwerber" nach unten korrigiert wird, stiehlt sich der Pfandgläubiger elegant aus seiner Verantwortung der gesamtschldnerischen (?) Haftung.
Letztlich muss ich die getroffenen Feststellungen des Frostschadens berücksichtigen. Aber nur deshalb - und darauf soll meine Antwort hinauslaufen - dass der Schaden bis heute noch nicht beseitigt und die nächste Frostperiode vor der Tür steht.